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Fragen und Antworten (FAQ)
Mieten
Für eine vollständige Prüfung Ihrer Bewerbung benötigen wir in der Regel folgende Dokumente:
- Ein ausgefülltes Anmeldeformular
- Einen aktuellen Bonitätsnachweis (Betreibungsauszug aus Liechtenstein bzw. der Schweiz, nicht älter als drei Monate)
- Kopie eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses (sowie ggf. der Aufenthaltsbewilligung)
- Einen aktuellen Einkommens- oder Beschäftigungsnachweis
Die Mietkaution beträgt bei Wohnobjekten üblicherweise 1 bis 3 Monatsmieten (Bruttomiete). Bei Gewerbeobjekten kann diese je nach Vereinbarung höher ausfallen (bis max. 6 Monatsmieten). Der Betrag ist vor der Schlüsselübergabe auf ein gesperrtes Mietkautionskonto bei einer liechtensteinischen oder schweizerischen Bank auf den Namen des Mieters einzuzahlen. Eine Barkaution wird nicht akzeptiert.
Die Nebenkosten werden im Mietvertrag entweder als Akonto-Zahlung oder als Pauschalbetrag ausgewiesen:
- Akonto: Sie leisten monatliche Vorauszahlungen. Einmal jährlich erfolgt eine detaillierte Abrechnung nach den tatsächlichen Verbräuchen. Differenzen werden nachbelastet oder zurückerstattet.
- Pauschal: Mit dem monatlichen Betrag sind alle vertraglich vereinbarten Nebenkosten abgegolten. Es erfolgt keine nachträgliche Abrechnung.
Nein. Liechtenstein verfügt über ein eigenes Mietrecht, das im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) verankert ist. Es lehnt sich in der Praxis und in vielen Bestimmungen (wie dem Kündigungsschutz oder der Behebung von Mängeln) stark an das Schweizerische Obligationenrecht (OR) an, weist jedoch im Detail und bei behördlichen Zuständigkeiten (z. B. der liechtensteinischen Schlichtungsstelle für Mietverhältnisse) eigenständige Regelungen auf.
Ja. Das Anmieten von Wohn- oder Gewerberaum in Liechtenstein ist für ausländische Staatsbürger sowie Grenzgänger grundsätzlich und ohne behördliche Bewilligung möglich. Zu beachten ist jedoch, dass der Mietvertrag allein keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Fürstentum Liechtenstein begründet.
Kaufen & Immobilien erwerben
Der Immobilienerwerb in Liechtenstein unterliegt dem strengen Grundverkehrsgesetz (GVG). Personen ohne liechtensteinische Staatsbürgerschaft oder Personen, die noch nicht seit mindestens drei Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz im Land haben, benötigen für den Kauf einer Immobilie oder eines Grundstücks eine Genehmigung der Grundverkehrsbehörde. Der Erwerb zu reinen Anlagezwecken (Ferienwohnungen, Renditeobjekte) ist für Nicht-Inländer stark eingeschränkt.
Wenn Sie als liechtensteinischer Staatsbürger oder als Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein eine Immobilie in der angrenzenden Schweiz erwerben möchten, greift das Schweizer Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller). Der Kauf von Betriebsstätten ist weitgehend frei, während der Erwerb von Wohnraum oder unbebautem Land für Personen ohne Schweizer Wohnsitz bewilligungspflichtig und an strenge Kontingente gebunden ist.
Beim Kauf einer Immobilie müssen Käufer mit folgenden Nebenkosten rechnen (Richtwerte):
- Grundbucheintragungsgebühr: ca. 0.9 % des Kaufpreises.
- Notariats- und Gerichtskosten: Für die öffentliche Beurkundung des Kaufvertrags (gestaffelt nach Tarif).
- Die Grundstücksgewinnsteuer wird in Liechtenstein gesetzlich vom Verkäufer getragen.
- Die Aufteilung allfälliger Maklerprovisionen wird individuell im Kauf- bzw. Vermittlungsvertrag geregelt.
Der klassische Ablauf gliedert sich in folgende Schritte:
- Reservierung: Abschluss einer Reservationsvereinbarung und Leisten einer Anzahlung (Kauf-Vorvertrag).
- Finanzierungsprüfung: Einholen der unwiderruflichen Finanzierungszusage einer Bank.
- Vertragserstellung: Ausarbeitung des Kaufvertragsentwurfs durch ein Notariat oder das Landgericht.
- Beurkundung: Öffentliche Beurkundung des Vertrags durch das Landgericht Liechtenstein oder einen zugelassenen Notar.
- Eintragung: Anmeldung und Vollzug des Eigentumsübergangs im Grundbuch nach Zahlung des Kaufpreises.
Der Erwerb von Immobilien, die nachweislich als Betriebsstätte für ein Gewerbe, einen Fabrikationsbetrieb oder ein Handelsunternehmen genutzt werden, ist im liechtensteinischen Grundverkehrsrecht privilegiert. Sofern das Objekt der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit dient, wird die Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde in der Regel erteilt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des Betriebs erfüllt sind.
Beim Kauf eines Objekts im Baurecht erwerben Sie nicht das Grundstück selbst, sondern das Recht, auf dem fremden Grundstück ein Bauwerk zu besitzen oder zu errichten. Hierfür wird dem Grundstückseigentümer ein regelmässiger Baurechtszins bezahlt. Baurechtsverträge werden in Liechtenstein und der Schweiz auf eine feste Dauer (meist zwischen 40 und 100 Jahren) abgeschlossen und im Grundbuch selbstständig eingetragen.
Das Objekt muss am Tag der Rückgabe vollständig geräumt und gründlich gereinigt übergeben werden. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde (z. B. 'besenrein'), wird eine fachmännische Endreinigung vorausgesetzt. Normale Abnutzungserscheinungen, die durch den vertragsgemässen Gebrauch entstehen, sind mit dem Mietzins abgegolten. Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen, müssen vom Mieter behoben oder bezahlt werden.
Der kleine Unterhalt umfasst kleinere Reinigungen und Reparaturen, die der Mieter während der Mietdauer auf eigene Kosten fachgerecht selbst durchzuführen hat. Dazu gehören beispielsweise das Ersetzen von Duschschläuchen, Backblechen, Glühbirnen oder Filtern (z. B. beim Dampfabzug) sowie das Beheben kleinerer Defekte. Als finanzielle Richtgrenze gilt in der regionalen Praxis ein Betrag von ca. 150 bis 200 CHF pro Einzelfall.
Hierbei muss zwischen Miete und Kauf unterschieden werden:
- Bei der Miete: Entdeckt der Mieter nach dem Einzug sogenannte 'versteckte Mängel', müssen diese dem Vermieter schriftlich innerhalb einer kurzen Frist (in der Regel 10 bis 30 Tage gemäss Vertrag oder Praxis) mittels einer Mängelliste gemeldet werden.
- Beim Kauf: Hier gelten primär die vertraglichen Vereinbarungen. Häufig wird beim Verkauf bestehender Immobilien die gesetzliche Sachgewährleistung wegbedungen ('gekauft wie gesehen'). Ausgenommen hiervon sind arglistig verschwiegene Mängel.